In Straf- und Bußgeldsachen werden Gebühren nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergangene Entscheidung vor dem 1. Januar 1975 rechtskräftig geworden ist.
StGBEG Art 319 Anwendung des bisherigen Kostenrechts
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.