StPO § 100f Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum

Strafprozeßordnung

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(4) § 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1 gilt entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 400/17
8. Februar 2018
3 StR 400/17 8. Februar 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - StB 26 und 28/14, StB 26/14, StB 28/14
26. Januar 2017
StB 26 und 28/14, StB 26/14, StB 28/14 26. Januar 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 46/15
6. Oktober 2016
2 StR 46/15 6. Oktober 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - StB 12/16
11. August 2016
StB 12/16 11. August 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 78/14
17. Juli 2014
4 StR 78/14 17. Juli 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 3 K 1607/11
27. November 2012
3 K 1607/11 27. November 2012
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08
12. Oktober 2011
2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08 12. Oktober 2011