StPO § 100h Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum

Strafprozeßordnung

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen dürfen außerhalb von Wohnungen

1.
Bildaufnahmen hergestellt werden,
2.
sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel verwendet werden,
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist.

(2) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind

1.
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre,
2.
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 LC 149/16
6. Oktober 2020
11 LC 149/16 6. Oktober 2020
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 LC 79/19
13. November 2019
12 LC 79/19 13. November 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 400/17
8. Februar 2018
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - StB 26 und 28/14, StB 26/14, StB 28/14
26. Januar 2017
StB 26 und 28/14, StB 26/14, StB 28/14 26. Januar 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 RBs 246/16
6. September 2016
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Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (10. Kammer) - 10 A 4629/11
9. Juni 2016
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Urteil vom Amtsgericht Lüdinghausen - 19 OWi-89 Js 2283/15-214/15
18. Januar 2016
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10. November 2015
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (Ermittlungsrichter) - 1 BGs 210/14
23. September 2014
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