StPO § 111m Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände

Strafprozeßordnung

(1) Die Verwaltung von Gegenständen, die nach § 111c beschlagnahmt oder auf Grund eines Vermögensarrestes nach § 111f gepfändet worden sind, obliegt der Staatsanwaltschaft. Sie kann ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder den Gerichtsvollzieher mit der Verwaltung beauftragen. In geeigneten Fällen kann auch eine andere Person mit der Verwaltung beauftragt werden.

(2) Gegen Maßnahmen, die im Rahmen der Verwaltung nach Absatz 1 getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 387/14
15. Dezember 2016
III ZR 387/14 15. Dezember 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 710/15.MZ
29. September 2016
1 K 710/15.MZ 29. September 2016
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 2266/09
19. August 2010
1 S 2266/09 19. August 2010