Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.
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StPO § 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
Strafprozeßordnung
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 391/25 und 3 Ws 395/25
21. Oktober 2025
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3 Ws 391/25 und 3 Ws 395/25 | 21. Oktober 2025 |