Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf Verfügung des Richters, dem er zunächst vorgeführt worden ist, dem zuständigen Gericht vorzuführen; dieses hat spätestens am Tage nach der Festnahme über Freilassung, Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden.
StPO § 129 Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung
Strafprozeßordnung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - Ausl 35/20
16. Februar 2021
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Ausl 35/20 | 16. Februar 2021 |
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
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1 BvR 1042/15 | 25. Februar 2016 |