StPO § 168b Protokoll über staatsanwaltschaftliche Untersuchungshandlungen

Strafprozeßordnung

(1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen.

(2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach den §§ 168 und 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen.

(3) Die Belehrung des Beschuldigten vor seiner Vernehmung nach § 136 Absatz 1 sowie § 163a ist zu dokumentieren. Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen vom ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte.

Referenzen

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Zitiert von

Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 2474/14
14. Juli 2016
2 BvR 2474/14 14. Juli 2016
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 802/15
1. Juli 2015
1 S 802/15 1. Juli 2015
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - DL 16 S 17/06
13. Februar 2007
DL 16 S 17/06 13. Februar 2007