Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.
StPO § 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
Strafprozeßordnung
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 159/15
3. Februar 2016
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2 StR 159/15 | 3. Februar 2016 |