StPO § 235 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

Strafprozeßordnung

Hat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WDB 2/17
22. Juni 2017
2 WDB 2/17 22. Juni 2017
Beschluss vom Landgericht Verden (Aller) (1. Große Strafkammer) - 1 Qs 41/17
20. April 2017
1 Qs 41/17 20. April 2017