StPO § 239 Kreuzverhör

Strafprozeßordnung

(1) Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung.

(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (Senat für Bußgeldsachen) - 2 Ss (OWi) 240/21
3. Januar 2022
2 Ss (OWi) 240/21 3. Januar 2022
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 12/15
9. Februar 2015
2 Ws 12/15 9. Februar 2015