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StPO § 248 Entlassung der Zeugen und Sachverständigen

Strafprozeßordnung

Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 567/24
27. März 2025
5 StR 567/24 27. März 2025
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 Qs 1/24
8. Mai 2024
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Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 413/23
28. Februar 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - GSSt 1/23
23. Mai 2023
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 298/22
3. Januar 2023
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 32 Ss 39/13
26. März 2013
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