Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.
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StPO § 248 Entlassung der Zeugen und Sachverständigen
Strafprozeßordnung
Referenzen
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