Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StPO § 251 Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen

Strafprozeßordnung

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden,

1.
wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;
2.
wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen;
3.
wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann;
4.
soweit das Protokoll oder die Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.

(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung des Protokolls über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn

1.
dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;
2.
dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;
3.
der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.

(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Protokolle und Urkunden auch sonst verlesen werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird das Protokoll über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Ravensburg (6. Strafkammer) - 6 NBs 25 Js 4939/23
18. Dezember 2025
6 NBs 25 Js 4939/23 18. Dezember 2025
Urteil vom Landgericht Bielefeld - 03 Ks 8/25
21. November 2025
03 Ks 8/25 21. November 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 1 ORs 150/25
4. November 2025
1 ORs 150/25 4. November 2025
Urteil vom Amtsgericht Köln - 617 Ls 79/25
30. Oktober 2025
617 Ls 79/25 30. Oktober 2025
Urteil vom Landgericht Hannover - 70 KLs 17/24
15. September 2025
70 KLs 17/24 15. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 113/25
10. September 2025
5 StR 113/25 10. September 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WD 29.24
14. August 2025
2 WD 29.24 14. August 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart (3. Kammer) - 3 K 5354/25
17. Juni 2025
3 K 5354/25 17. Juni 2025
Urteil vom Landgericht Gera (3. Strafkammer) - 3 KLs 830 Js 39076/23
11. April 2025
3 KLs 830 Js 39076/23 11. April 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 608/24
1. April 2025
3 StR 608/24 1. April 2025