Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.
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StPO § 276 Begriff der Abwesenheit
Strafprozeßordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Dortmund - 32 KLs 8/20
21. Oktober 2022
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32 KLs 8/20 | 21. Oktober 2022 |