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StPO § 276 Begriff der Abwesenheit

Strafprozeßordnung

Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Dortmund - 32 KLs 8/20
21. Oktober 2022
32 KLs 8/20 21. Oktober 2022