Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.
StPO § 276 Begriff der Abwesenheit
Strafprozeßordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.