StPO § 286 Vertretung von Abwesenden

Strafprozeßordnung

Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von