Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.
StPO § 288 Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige
Strafprozeßordnung
Referenzen
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