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StPO § 311a Nachträgliche Anhörung des Gegners

Strafprozeßordnung

(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.

(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.

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Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 1362/16
25. Januar 2018
2 BvR 1362/16 25. Januar 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Senat für Rehabilitierungssachen) - 22 Ws_Reha 43/15
15. Juli 2016
22 Ws_Reha 43/15 15. Juli 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 VAs 12/14
16. Oktober 2014
2 VAs 12/14 16. Oktober 2014
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 45/11
24. Februar 2011
2 BvR 45/11 24. Februar 2011