StPO § 325 Verlesung von Urkunden

Strafprozeßordnung

Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Schriftstücke verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ 251 und 253, ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Hamburg (10. Kleine Strafkammer) - 710 Ns 4/17
15. März 2017
710 Ns 4/17 15. März 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 12/12
5. Juni 2013
8 A 12/12 5. Juni 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 11/12
5. Juni 2013
8 A 11/12 5. Juni 2013