StPO § 339 Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten

Strafprozeßordnung

Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 RBs 141/21
26. August 2021
2 RBs 141/21 26. August 2021
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 88/16
27. Mai 2016
2 Ws 88/16 27. Mai 2016
Beschluss vom Landgericht Mannheim - 6 Qs 10/10
2. August 2010
6 Qs 10/10 2. August 2010