StPO § 351 Gang der Revisionshauptverhandlung

Strafprozeßordnung

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters.

(2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von