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StPO § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten

Strafprozeßordnung

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 3 Ws 52/25
4. Juli 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 5 K 23.1966
27. März 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 4 K 23.864
29. November 2024
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Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 Qs 42/24
23. September 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwSt (B) 4/21
21. September 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwSt (B) 3/21
21. September 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 24 K 23.5159
25. Juli 2024
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 36 E 225/24.T
9. Juli 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 4 K 23.219
14. Juni 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 12/23
18. März 2024
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