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StPO § 378 Beistand und Vertreter des Privatklägers

Strafprozeßordnung

Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Berufsgericht für Heilberufe Münster - 16 K 2355/14.T
30. Juli 2015
16 K 2355/14.T 30. Juli 2015
Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 Ws 33/14, 4 Ws 33/14 - 141 AR 235/14
14. Mai 2014
4 Ws 33/14, 4 Ws 33/14 - 141 AR 235/14 14. Mai 2014