Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.
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StPO § 378 Beistand und Vertreter des Privatklägers
Strafprozeßordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Berufsgericht für Heilberufe Münster - 16 K 2355/14.T
30. Juli 2015
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16 K 2355/14.T | 30. Juli 2015 |
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Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 Ws 33/14, 4 Ws 33/14 - 141 AR 235/14
14. Mai 2014
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4 Ws 33/14, 4 Ws 33/14 - 141 AR 235/14 | 14. Mai 2014 |