StPO § 406a Rechtsmittel

Strafprozeßordnung

(1) Gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist. Im Übrigen steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel nicht zu.

(2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten. In diesem Falle kann über das Rechtsmittel durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden. Ist das zulässige Rechtsmittel die Berufung, findet auf Antrag des Angeklagten oder des Antragstellers eine mündliche Anhörung der Beteiligten statt.

(3) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung ist aufzuheben, wenn der Angeklagte unter Aufhebung der Verurteilung wegen der Straftat, auf welche die Entscheidung über den Antrag gestützt worden ist, weder schuldig gesprochen noch gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird. Dies gilt auch, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 208/18
26. Juni 2018
1 StR 208/18 26. Juni 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 483/17
19. Dezember 2017
4 StR 483/17 19. Dezember 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 267/17
31. August 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 197/17
7. Juni 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 546/16
23. Februar 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 340/16
31. August 2016
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 456/15
11. Mai 2016
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Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 470/14
23. Juli 2015
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2. September 2014
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 104/14
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