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StPO § 431 Rechtsmittelverfahren

Strafprozeßordnung

(1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbeteiligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der Einziehungsbeteiligte

1.
insoweit Einwendungen vorbringt und
2.
im vorausgegangenen Verfahren ohne sein Verschulden zum Schuldspruch nicht gehört worden ist.
Erstreckt sich hiernach die Prüfung auch auf den Schuldspruch, legt das Gericht die zur Schuld getroffenen Feststellungen zugrunde, soweit nicht das Vorbringen des Einziehungsbeteiligten eine erneute Prüfung erfordert.

(2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht, wenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten über den Schuldspruch zu entscheiden ist.

(3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendungen gegen den Schuldspruch innerhalb der Begründungsfrist vorzubringen.

(4) Wird nur die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung angefochten, kann über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden, wenn die Beteiligten nicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 422/24
23. April 2025
5 StR 422/24 23. April 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 711/24
25. März 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 373/21
25. November 2024
3 StR 373/21 25. November 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - 3 StR 192/18
30. November 2023
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 202 StRR 52/23
24. August 2023
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14. Juni 2023
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