StPO § 437 Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren

Strafprozeßordnung

Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Darüber hinaus kann es bei seiner Entscheidung insbesondere auch berücksichtigen

1.
das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war,
2.
die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie
3.
die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Aachen - 60 KLs 2/21
13. Juli 2021
60 KLs 2/21 13. Juli 2021
Beschluss vom Landgericht Hamburg (14. Große Strafkammer) - 614 Qs 21/18
7. März 2019
614 Qs 21/18 7. März 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 265/16
9. Mai 2017
1 StR 265/16 9. Mai 2017