StPO § 453a Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt

Strafprozeßordnung

(1) Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.

(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden.

(3) Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 77 - 78/21
6. Mai 2021
4 Ws 77 - 78/21 6. Mai 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 67/20
10. März 2020
3 Ws 67/20 10. März 2020
Beschluss vom Landgericht Verden (Aller) (1. Große Strafkammer) - 1 Qs 218/16
19. Juni 2017
1 Qs 218/16 19. Juni 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 275/15
19. August 2015
5 StR 275/15 19. August 2015