StPO § 455 Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit

Strafprozeßordnung

(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.

(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.

(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn

1.
der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
2.
wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
3.
der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann
und zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ws 168/21
22. Juni 2021
2 Ws 168/21 22. Juni 2021
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 2772/17
21. Dezember 2017
2 BvR 2772/17 21. Dezember 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 Ws 316/17
6. Dezember 2017
20 Ws 316/17 6. Dezember 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 392/15
20. Oktober 2015
3 Ws 392/15 20. Oktober 2015
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 1083/11
6. Juni 2011
2 BvR 1083/11 6. Juni 2011
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 409/09
22. Februar 2011
1 BvR 409/09 22. Februar 2011
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 3012/09
9. März 2010
2 BvR 3012/09 9. März 2010
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 VAs 34/04
3. November 2004
2 VAs 34/04 3. November 2004