StPO § 459n Zahlungen auf Wertersatzeinziehung

Strafprozeßordnung

Leistet derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, Zahlungen auf die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, so gelten § 459h Absatz 2 sowie die §§ 459k und 459m entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 42/18
22. März 2018
3 StR 42/18 22. März 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 577/17
22. März 2018
3 StR 577/17 22. März 2018