StPO § 463d Gerichtshilfe

Strafprozeßordnung

Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in Betracht, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 24/13
27. November 2014
2 C 24/13 27. November 2014