Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in Betracht, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
StPO § 463d Gerichtshilfe
Strafprozeßordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 24/13
27. November 2014
|
2 C 24/13 | 27. November 2014 |