Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, haften für die Auslagen als Gesamtschuldner. Dies gilt nicht für die durch die Tätigkeit eines bestellten Verteidigers oder eines Dolmetschers und die durch die Vollstreckung, die einstweilige Unterbringung oder die Untersuchungshaft entstandenen Kosten sowie für Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen, die ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichtet waren, entstanden sind.
StPO § 466 Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner
Strafprozeßordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Landgericht Essen - 35 KLs-303 Js 78/10-7/15
28. Oktober 2016
|
35 KLs-303 Js 78/10-7/15 | 28. Oktober 2016 |
Urteil vom Landgericht Essen - 35 KLs-302 Js 107/11-9/14
1. März 2016
|
35 KLs-302 Js 107/11-9/14 | 1. März 2016 |
Urteil vom Landgericht Köln - 116 KLs 2/12
9. Juli 2015
|
116 KLs 2/12 | 9. Juli 2015 |
Urteil vom Landgericht Köln - 114 KLs 12/14
18. August 2014
|
114 KLs 12/14 | 18. August 2014 |
Urteil vom Landgericht Halle (3. Große Strafkammer) - 3 KLs 12/09
15. Februar 2010
|
3 KLs 12/09 | 15. Februar 2010 |