StPO § 466 Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner

Strafprozeßordnung

Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, haften für die Auslagen als Gesamtschuldner. Dies gilt nicht für die durch die Tätigkeit eines bestellten Verteidigers oder eines Dolmetschers und die durch die Vollstreckung, die einstweilige Unterbringung oder die Untersuchungshaft entstandenen Kosten sowie für Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen, die ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichtet waren, entstanden sind.

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Urteil vom Landgericht Essen - 35 KLs-303 Js 78/10-7/15
28. Oktober 2016
35 KLs-303 Js 78/10-7/15 28. Oktober 2016
Urteil vom Landgericht Essen - 35 KLs-302 Js 107/11-9/14
1. März 2016
35 KLs-302 Js 107/11-9/14 1. März 2016
Urteil vom Landgericht Köln - 116 KLs 2/12
9. Juli 2015
116 KLs 2/12 9. Juli 2015
Urteil vom Landgericht Köln - 114 KLs 12/14
18. August 2014
114 KLs 12/14 18. August 2014
Urteil vom Landgericht Halle (3. Große Strafkammer) - 3 KLs 12/09
15. Februar 2010
3 KLs 12/09 15. Februar 2010