StPO § 483 Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens

Strafprozeßordnung

(1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist.

(2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gnadensachen genutzt werden.

(3) Erfolgt in einer Datei der Polizei die Speicherung zusammen mit Daten, deren Speicherung sich nach den Polizeigesetzen richtet, so ist für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen das für die speichernde Stelle geltende Recht maßgeblich.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 LC 191/17
14. Januar 2020
11 LC 191/17 14. Januar 2020
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 LC 470/10
30. Januar 2013
11 LC 470/10 30. Januar 2013