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StPO § 484 Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung

Strafprozeßordnung

(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren

1.
die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
2.
die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
3.
die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden,
4.
die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
5.
die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften
in Dateisystemen verarbeiten.

(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateisystemen nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen. Dies gilt nicht für Daten in Dateisystemen, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren von der Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, ausgenommen die Verarbeitung für Zwecke eines Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.

Referenzen

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Zitiert von

Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 K 7560/20
24. Oktober 2025
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 885/23
27. August 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 265/24
16. August 2024
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 VAs 36/24
30. Juli 2024
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 10 ZB 23.1627
27. September 2023
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Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Einzelrichter) - 5 K 3240/21.F
20. September 2023
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 4709/21
14. August 2023
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 VAs 494/22
16. März 2023
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 VAs 14/22
20. Dezember 2022
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Kassel (1. Kammer) - 1 L 2415/20.KS
19. April 2021
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