StPO § 51 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen

Strafprozeßordnung

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.

(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 32/22
22. Februar 2022
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Beschluss vom Landgericht Freiburg - 2 Qs 98/21; 2 Qs 99/21
19. Januar 2022
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Beschluss vom Oberlandesgericht München - 2 Ws 1103/20
26. Oktober 2020
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 179/17
8. August 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 440/16
13. Dezember 2016
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 343/07
20. August 2007
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ws 135/03
4. Juni 2003
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 259/99
16. September 1999
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