StPO § 57 Belehrung

Strafprozeßordnung

Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.

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Zitiert von

Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Rev 26/20
3. Juni 2020
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 48 - 52/14
8. Mai 2014
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 R 12/05
29. November 2005
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