StPO § 69 Vernehmung zur Sache

Strafprozeßordnung

(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.

(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist insbesondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern.

(3) Die Vorschrift des § 136a gilt für die Vernehmung des Zeugen entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
1 BvR 1042/15 25. Februar 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 159/15
3. Februar 2016
2 StR 159/15 3. Februar 2016
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 941/09
10. März 2010
2 BvR 941/09 10. März 2010
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 1 Ss 95/08 I 49/08
26. Juni 2008
1 Ss 95/08 I 49/08 26. Juni 2008