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StPO § 70 Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung

Strafprozeßordnung

(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2317/25
25. November 2025
1 BvR 2317/25 25. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 65/24
23. Juli 2025
StB 65/24 23. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 39/24
21. August 2024
StB 39/24 21. August 2024
Urteil vom Sozialgericht München - S 38 KA 11/19
23. November 2023
S 38 KA 11/19 23. November 2023
Beschluss vom Kammergericht (3. Strafsenat) - 3 Ws 288/22, 3 Ws 288/22 - 121 AR 232/22, 121 AR 232/22
11. November 2022
3 Ws 288/22, 3 Ws 288/22 - 121 AR 232/22, 121 AR 232/22 11. November 2022
Urteil vom Sozialgericht München - S 38 KA 300/19
16. März 2022
S 38 KA 300/19 16. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 57/21
29. April 2021
4 Ws 57/21 29. April 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 10/20
25. März 2021
3 StR 10/20 25. März 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 BGs 645/20
28. August 2020
2 BGs 645/20 28. August 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof - 1 StR 604/17
28. Februar 2019
1 StR 604/17 28. Februar 2019