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StPO § 81f Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung

Strafprozeßordnung

(1) Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden. Die Einwilligung ist schriftlich zu erklären oder von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart der einwilligenden Person zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren.

(2) Mit der Untersuchung nach § 81e sind in der schriftlichen Anordnung Sachverständige zu beauftragen, die öffentlich bestellt oder nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet oder Amtsträger sind, die der ermittlungsführenden Behörde nicht angehören oder einer Organisationseinheit dieser Behörde angehören, die von der ermittlungsführenden Dienststelle organisatorisch und sachlich getrennt ist. Diese haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, daß unzulässige molekulargenetische Untersuchungen und unbefugte Kenntnisnahme Dritter ausgeschlossen sind. Dem Sachverständigen ist das Untersuchungsmaterial ohne Mitteilung des Namens, der Anschrift und des Geburtstages und -monats der betroffenen Person zu übergeben. Ist der Sachverständige eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet und die Daten nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Essen - 64 Qs-68 Js 426/23-26/23
8. Januar 2024
64 Qs-68 Js 426/23-26/23 8. Januar 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 48/23
23. August 2023
StB 48/23 23. August 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 45 + 46/23, StB 45/23, StB 46/23
10. August 2023
StB 45 + 46/23, StB 45/23, StB 46/23 10. August 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 64/20
21. April 2020
4 Ws 64/20 21. April 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Ermittlungsrichter) - 1 BGs 324/18
1. August 2018
1 BGs 324/18 1. August 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Senat für Familiensachen) - 5 WF 254/17
1. Februar 2018
5 WF 254/17 1. Februar 2018
Urteil vom Landgericht Braunschweig (7. Kleine Strafkammer) - 7 Ns 70/16
5. September 2016
7 Ns 70/16 5. September 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ws 249/16
19. Juli 2016
5 Ws 249/16 19. Juli 2016
Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 007 Ns 35/15
16. Oktober 2015
007 Ns 35/15 16. Oktober 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 555/14
20. Mai 2015
4 StR 555/14 20. Mai 2015