StPO § 81f Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung

Strafprozeßordnung

(1) Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 dürfen ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden.

(2) Mit der Untersuchung nach § 81e sind in der schriftlichen Anordnung Sachverständige zu beauftragen, die öffentlich bestellt oder nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet oder Amtsträger sind, die der ermittlungsführenden Behörde nicht angehören oder einer Organisationseinheit dieser Behörde angehören, die von der ermittlungsführenden Dienststelle organisatorisch und sachlich getrennt ist. Diese haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, daß unzulässige molekulargenetische Untersuchungen und unbefugte Kenntnisnahme Dritter ausgeschlossen sind. Dem Sachverständigen ist das Untersuchungsmaterial ohne Mitteilung des Namens, der Anschrift und des Geburtstages und -monats des Betroffenen zu übergeben. Ist der Sachverständige eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch überwacht, wenn ihr keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen und der Sachverständige die personenbezogenen Daten nicht in Dateien automatisiert verarbeitet.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 64/20
21. April 2020
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (Ermittlungsrichter) - 1 BGs 324/18
1. August 2018
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Urteil vom Landgericht Braunschweig (7. Kleine Strafkammer) - 7 Ns 70/16
5. September 2016
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Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 007 Ns 35/15
16. Oktober 2015
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 555/14
20. Mai 2015
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Urteil vom Landgericht Kiel (10. Große Strafkammer) - 10 Kls 3/14
5. Mai 2014
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Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 2392/12
2. Juli 2013
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