StPO § 83 Anordnung einer neuen Begutachtung

Strafprozeßordnung

(1) Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(3) In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 437/17
10. Januar 2018
1 StR 437/17 10. Januar 2018
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
1 BvR 1042/15 25. Februar 2016