StPO § 91 Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung

Strafprozeßordnung

(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen.

(2) Es kann angeordnet werden, daß diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden hat.

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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 13/16
6. April 2017
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 19/15
18. Februar 2016
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ss 201/04
13. Dezember 2004
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