(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach des mündlichen Teils der Prüfung sind wie folgt zu bewerten:
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- Sehr gut (1),
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wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; - gut (2),
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wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht; - befriedigend (3),
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wenn eine Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht; - ausreichend (4),
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wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; - mangelhaft (5),
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wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; - ungenügend (6),
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wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
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(2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.