(1) Auf Antrag ist dem Kandidaten nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(2) Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.
(1) Auf Antrag ist dem Kandidaten nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(2) Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.
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