(1) Zugsicherungsanlagen sind Anlagen zum Sichern und Steuern des Fahrbetriebes. Sie dienen dazu,
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die Fahrwege einzustellen und zu sichern, - 2.
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den Zügen Aufträge über die Fahrweise zu übermitteln, - 3.
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die Fahrweise der Züge technisch zu überwachen und bei gefährdenden Abweichungen zu beeinflussen.
(2) Fahrwege gelten als gesichert, wenn
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mindestens der Bremswegabstand von sicherungstechnisch erfaßbaren Hindernissen frei ist und freigehalten wird, - 2.
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die zugehörigen Weichen verschlossen sind und - 3.
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die zulässigen Geschwindigkeiten bei den Aufträgen über die Fahrweise berücksichtigt sind.
(3) Zugsicherungsanlagen müssen zuverlässig und, soweit sie nicht ausschließlich dem Steuern des Fahrbetriebes dienen, signaltechnisch sicher sein.
(4) Zugsicherungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß Aufträge zum Steuern nur in Abhängigkeit vom Sichern des Fahrbetriebes wirksam werden.
(5) Für Teile von Zugsicherungsanlagen, die auf Fahrzeugen angeordnet sind, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.