StrabBO 1987 § 32 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige

Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

An den Zugängen und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.

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