(1) Stromabnehmer und Fahrleitungsanlagen müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß der Strom bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit zuverlässig abgenommen werden kann; dies gilt für Schleifer entsprechend.
(2) Schleifer müssen so gebaut sein, daß sie erst dann vom Nulleiter oder Schutzleiter getrennt werden, wenn die zugehörigen Stromabnehmer von der Fahrleitung abgehoben haben, und daß sie beim Anlegen von Stromabnehmern vor diesen am Nulleiter oder Schutzleiter anliegen.