(1) An den Außenseiten der Fahrzeuge müssen vorhanden sein
- 1.
-
auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers oder dessen Geschäftszeichen oder Wappen sowie die Fahrzeugnummer, - 2.
-
Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste, - 3.
-
Zeichen an den Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen, - 4.
-
bei Betriebsfahrzeugen Angaben über das zulässige Ladegewicht.
(2) Im Innern von Personenfahrzeugen müssen vorhanden sein
- 1.
-
Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste, - 2.
-
Sinnbilder nach Anlage 3 an den Sitzplätzen, die für in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen sind, - 3.
-
Hinweise auf Einrichtungen und Ausrüstungen für Notfälle.
(3) Beschriftungen und Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt sein.