StrabBO 1987 Anlage 1 (zu § 20 Absatz 5 Nummer 1)

Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

(Fundstelle: BGBl. I 1987, Nr 58, Anlageband S. 2)

Bild 1 Andreaskreuz

Der Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Strecke elektrische Fahrleitung hat
Bild 2 Lichtzeichen

Bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein
Bild 3 Lichtzeichen mit Halbschranke

Bei beengten Verhältnissen gelten die Angaben zu Bild 2 entsprechend.

Die Halbschranke darf auch senkrecht gestreift sein.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von