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StraBEG § 13 Verwendungsbeschränkung

Gesetz über die strafbefreiende Erklärung

(1) Der Inhalt einer strafbefreienden Erklärung (geschützte Daten) darf vorbehaltlich des Absatzes 2 ohne Einwilligung des Betroffenen nur zur Durchführung dieses Gesetzes sowie für Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung, die sich auf Besteuerungszeiträume und Besteuerungszeitpunkte nach 2002 beziehen, verwendet werden.

(2) Die nach Absatz 1 geschützten Daten dürfen zur Durchführung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens, das im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. Die Übermittlung darf nur auf Ersuchen erfolgen und nicht dazu dienen, ein Verfahren einzuleiten. Die Daten dürfen nicht zum Nachteil der Personen, die nach diesem Gesetz Straf- Straf- oder Bußgeldbefreiung erlangt haben, zu Beweiszwecken verwertet werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII R 29/10
20. November 2012
VIII R 29/10 20. November 2012
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 13 K 1245/07 V
2. Februar 2010
13 K 1245/07 V 2. Februar 2010
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21d A 3905/05.O
22. Dezember 2006
21d A 3905/05.O 22. Dezember 2006
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21d A 2894/04.O
30. November 2005
21d A 2894/04.O 30. November 2005
Urteil vom Finanzgericht Köln - 9 K 1884/05
19. Juli 2005
9 K 1884/05 19. Juli 2005
Beschluss vom Landgericht Offenburg - 3 Qs 120/04
12. April 2005
3 Qs 120/04 12. April 2005