Der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von
- 1.
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Spielwaren, - 2.
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Schmuck, - 3.
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Lebensmitteln, einschließlich Trinkwasser und Lebensmittel-Zusatzstoffen, im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, - 4.
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Futtermitteln im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, - 5.
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Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, - 6.
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Gasglühstrümpfen, soweit diese nicht zur Beleuchtung öffentlicher Straßen verwendet werden sollen, - 7.
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Blitzschutzsystemen oder - 8.
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Glaswaren, soweit ein Kontakt des Produkts mit Lebensmitteln nicht ausgeschlossen werden kann,