StrlSchV 2001 § 110 Rückführung von Konsumgütern

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen

Wer als Hersteller eines Konsumgutes einer Genehmigung nach § 106 in Verbindung mit § 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Halbsatz 2 bedarf, hat sicherzustellen, dass das Konsumgut kostenlos zurückgenommen werden kann. Der Letztverbraucher hat nach Beendigung des Gebrauchs das Konsumgut unverzüglich an die, in der Information nach § 107 Abs. 1 Nr. 3 angegebene Stelle zurückzugeben.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von