Ein Abdruck dieser Verordnung ist in Betrieben oder selbständigen Zweigbetrieben, bei Nichtgewerbetreibenden an dem Ort der Tätigkeit, zur Einsicht ständig verfügbar zu halten, wenn regelmäßig mindestens eine Person beschäftigt oder unter der Aufsicht eines anderen tätig ist.
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StrlSchV 2001 § 35 Auslegung oder Aushang der Verordnung
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen
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