StrlSchV 2001 § 69a Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen

Wer hochradioaktive Strahlenquellen hergestellt oder nach § 3 Abs. 2 Nr. 36 verbracht hat, hat diese zurückzunehmen oder sicherzustellen, dass sie von Dritten zurückgenommen werden können.

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